Statuten

Statuten (beschlossen per GV 2015)

Verein Ingenieure ohne Grenzen Schweiz

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name

Unter dem Namen Ingenieure ohne Grenzen Schweiz – Ingénieurs sans Frontières Suisse – Ingegneri Senza Frontiere Svizzera – Inschigners sainza Cunfins Svizra (nachfolgend als IngOG+ abgekürzt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.

Art. 3 Zweck

Der Verein verfolgt die Vision, in den Zielregionen durch wohl durchdachte ingenieurtechnische Tätigkeiten eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Die Infrastruktur soll so verbessert werden, dass die lokale Bevölkerung ihre täglichen Bedürfnisse besser befriedigen kann. Zusätzlich wird ein Wissenstransfer in die Zielregionen angestrebt.

Der Verein verfolgt diesen Zweck durch konkrete Tätigkeiten. Vision, Auftrag und Ziele von IngOG+ sind in einem Leitbild festgelegt.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art. 4 Weitere Bestimmungen

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Zwecks Einfachheit wird in Vereinsdokumenten die männliche Form verwendet. Diese impliziert immer auch die weibliche.

II. Mittel

Art. 5 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Zuwendungen Dritter
  • Erträgen aus dem Vereinsvermögen
  • Einnahmen für die Durchführung eines Projekts

Die Ausgabenkompetenz des Vorstands ist durch das Budget bestimmt. Über höhere Ausgaben entscheidet die Generalversammlung.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

IngOG+ geht mit den finanziellen Ressourcen sparsam um. Ein Spesenreglement regelt die Entschädigung an den Mitgliedern. Die aktuelle Version ist beim Vorstand erhältlich.

Art. 6 Mitgliederbeitrag

Der jährliche Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung genehmigt. Verschiedene Mitgliederkategorien mit differenzierten Beiträgen sind möglich. Differenzierte Mitgliederbeiträge für natürliche und juristische Personen sind möglich.

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt mindestens 10 CHF für natürliche Personen und 50 CHF für juristische Personen.

Mit den Mitgliederbeiträgen werden mindestens die laufenden Verwaltungskosten gedeckt.

III. Mitgliedschaft

Art. 7 Aufnahme

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützen möchte. Sie muss sich mit den Statuten und dem Leitbild von IngOG+ einverstanden erklären.

Für einen Vereinsbeitritt nach dem 30. September ist die Entrichtung des Mitgliedschaftsbeitrags für das laufende Geschäftsjahr freiwillig. Wird der Mitgliedschaftsbeitrag nicht bezahlt, bleibt die Person bis Ende des Geschäftsjahres Gast des Vereins. Gäste erhalten keine Stimme an der GV.

Mitglied ist, wer den jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlt.

Art. 8 Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Die Beitragspflicht bleibt bis Ende des Kalenderjahres bestehen.

Art. 9 Ausschluss

Mitglieder, die dem Leitbild und den Statuten von IngOG+ zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Ausgeschlossene Mitglieder können den Vorstandsbeschluss innert 30 Tagen anfechten und eine Abstimmung an der Generalversammlung verlangen. Diese entscheidet ohne Angabe von Gründen abschliessend.

Art. 10 Stellung ausgetretener bzw. ausgeschlossener Mitglieder

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben unter keinen Umständen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

IV. Organisation

Art. 11 Organe

Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung (weiter GV), der Vorstand und die Revisionsstelle.

Art. 12 Die GV

Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, welche nicht anderen Organen übertragen sind. Insbesondere ist sie für folgende Geschäfte zuständig:

  • Abnahme des Jahresberichts
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Abnahme des Revisionsberichts
  • Änderung der Statuten
  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • Genehmigung von ausserordentlichen Ausgaben

Einberufung

Die ordentliche GV findet alljährlich bis spätestens am 31. März des Folgejahres statt.

Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand einberufen werden, sofern die Geschäfte es erfordern.

Der Vorstand muss eine ausserordentliche GV einberufen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder in schriftlicher oder elektronischer Form verlangt wird.

Zur GV werden die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus unter Beilage der Traktandenliste eingeladen.

Anträge

Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der GV dem Vorstand schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Diese werden der Traktandenliste zugefügt.

Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig.

Beschlüsse können nur über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

Stimmrecht

An der GV besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen designierten Vertreter aus.

Sofern nicht anders festgelegt, werden die Entscheidungen unter einfacher Mehrheit getroffen.

Art. 13 Der Vorstand

Der Vorstand ist die exekutive Instanz des Vereins. Er koordiniert die Aktivitäten des Vereins und trifft Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der GV

Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern: Präsident, Finanzverantwortlicher und Aktuar. Diese Personen müssen allesamt Mitglied des Vereins Ingenieure ohne Grenzen Schweiz sein.

Sämtliche Ressortleiter sind auch im Vorstand.

Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von einem Jahr aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins von der GV gewählt. Alle Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Präsident und Vize-Präsident werden von der GV gewählt.

Mit Beschluss der GV kann der Vorstand jederzeit erweitert oder verkleinert werden.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Einberufung, Vorbereitung der GV und Ausführung deren Beschlüsse
  • Erarbeitung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets
  • regelmässige Herausgabe eines Informationsblatts, das über die Aktivitäten des Vereins berichtet
  • Entscheidungen über das ordentliche Geschäft
  • Verwaltung und Überwachung der Ressorts

Einberufung

Der Vorstand versammelt sich grundsätzlich auf Einladung des Präsidenten. Der Präsident kann diese Aufgabe an eine oder mehrere Personen delegieren. Der Vorstand entscheidet über die Häufigkeit der Treffen. Die Verhandlungsgegenstände werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Der Präsident des Vorstandes ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder eine Sitzung verlangt.

Beschlussfähigkeit

Die Entscheidungen des Vorstandes sind beschlussfähig, falls mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Stimmrecht

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid. Bei Abwesenheit des Präsidenten entscheidet der Vize-Präsident mit Stichentscheid.

Vertretung

Jedes Vorstandsmitglied ist ermächtigt, den Verein zu vertreten.

Kompetenzdelegierung

Der Vorstand kann einen Teil seiner Kompetenzen an Vorstandsmitglieder delegieren.

Art. 14 Die Revisionsstelle

Die GV wählt, jeweils für die Dauer von einem Jahr, die Revisionsstelle. Die Revisionsstelle ist wieder wählbar. Es werden mindestens zwei Revisoren gewählt.

Die Revisionsstelle prüft die Bilanz und die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand zuhanden der GV Bericht.

V. Haftung

Art. 15 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Auflösung und Liquidation

Art. 16 Auflösung

Über die Auslösung des Vereins beschliesst die GV mit Dreiviertelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, sowie mit Dreiviertelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der Vorstandsmitglieder.

Art. 17 Liquidation

Die Durchführung der Liquidation obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann diese Aufgabe auch auf andere dafür geeignete Personen bzw. auf eine geeignete Gesellschaft übertragen.

Die nach Auflösung des Vereins und Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Mittel, sind, gemäss Beschlüssen der GV, einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 18 Inkrafttreten

Die ursprünglichen Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 08.04.2008 angenommen. Die Änderung dieser Statuten sind an der ordentlichen GV am 07.03.2015 angenommen worden und treten mit diesem Datum in Kraft.

Ingenieure Ohne Grenzen Schweiz ist eine transparente Organisation, die das Budget und die Jahresrechnung öffentlich zugänglich macht. Wir erfüllen damit die Anforderungen einer ZEWO zertifizierten Organisation. Für die mit Kosten verbundene ZEWO Zertifizierung ist die Organisation jedoch zurzeit noch zu klein. Eine Zertifizierung bleibt ein längerfristiges Ziel.